Hauptstadt - kulturfonds 2017

Frist: Freitag, 15. April 2016

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Entscheidend für die Auswahl ist die inhaltliche und künstlerische Qualität der Projekte.

 

Die Projekte sollen für Berlin erarbeitet und in Berlin präsentiert werden, müssen aber für ein Publikum und/oder eine Fachöffentlichkeit über Berlin hinaus relevant sein und/oder bisher in Berlin bestehende künstlerische Defizite ausgleichen.

 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des In- und Auslands, wobei internationale Kooperationspartnerschaften möglich und erwünscht sind.

Bei Antragstellern, die nicht in Berlin ansässig sind, sollte die Realisierung eines Projektes in Kooperation mit einem Berliner Träger erfolgen.

Ausschließende Bedingungen der Förderung:

  • Eine institutionelle und über Jahre währende Förderung ist in der Regel ausgeschlossen.
  • Eine Finanzierung für fortlaufende und aufeinander folgende Projekte und Veranstaltungen (serielle Förderungen) ist eine Finanzierung nicht möglich, es sei denn, dass der Gemeinsame Ausschuss für den Hauptstadtkulturfonds in Einzelfällen Ausnahmen zuläßt.
  • Projekte, die in Zentralen der politischen Parteien und Häusern der parteinahen Stiftungen und/oder Gewerkschaften stattfinden, werden aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefördert.
  • Ausgeschlossen sind kommerziell realisierbare Vorhaben und solche, die sich im Rahmen der normalen Arbeit der kulturellen Institutionen Berlins mit deren Mitteln realisieren lassen.
  • Die Finanzierung von Ankäufen (für Bibliotheken, Museen und Archive), die Restaurierung von Kunstgegenständen, Herstellung von Büchern und Publikationen/Katalogen/Periodika/Verlagsproduktionen (Druckkostenzuschüsse), die Digitalisierung und Archivierung von Kunstgegenständen und -sammlungen, Einrichtung und Pflege von Websites, Kauf und Unterhaltung von Gebäuden, von Film- oder Dokumentarfilmen und Postproduktion von Filmen sowie von Investitionen sind in der Regel nicht Aufgabe des Hauptstadtkulturfonds.
  • Antragsteller/innen aus den Bereichen Theater, Tanz und Musik sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einmal aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sein.
  • Antragsteller aus den Bereichen Theater, Tanz und Musik sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung die für die Aufführungen/Veranstaltungen erforderlichen Rechte innehaben und diese nachweisen können. Eine Förderung kann erst dann bewilligt werden, wenn der Nachweis erfolgt ist.
  • Für die Förderung studentischer Projekte an den Berliner Hochschulen und Universitäten sind diese Einrichtungen bzw. die Senatswissenschaftsverwaltung zuständig. Derartige Projekte zählen in der Regel nicht zu den Aufgaben des Hauptstadtkulturfonds.
  • Gemeinsame Förderungen durch Förderinstitutionen, die Gelder des Bundes vergeben, sind ausgeschlossen. Dies betrifft die Kulturstiftung des Bundes (Halle/Saale), den Fonds Darstellende Künste e.V., den Fonds Soziokultur (Bonn), den Deutschen Literaturfonds (Darmstadt), den Deutschen Übersetzerfonds (Berlin) und die Stiftung Kunstfonds zur Förderung der zeitgenössischen bildenden Kunst. (Bonn).

 

Die Anträge müssen konkrete Aussagen über Art und Umfang des Projektes, einen Finanzierungsplan, einen zeitlichen Ablaufplan und ggf. Nachweise über die bisherigen Arbeiten des Antragstellers enthalten.

Zuwendungen sind in der Regel sogenannte Fehlbedarfsfinanzierungen: die öffentliche Hand finanziert nur solche Kosten, die durch Eigenmittel, Drittmittel und Eintrittsgelder nicht finan-ziert werden können. Das bedeutet: Eigenmittel oder Drittmittel müssen zuerst verbraucht werden. Die Eigenmittel müssen außerdem in der in der vollen Höhe eingesetzt werden. Erst dann darf die Zuwendung verbraucht werden. Überlegen Sie deshalb bei der Erstellung des Finanzplans sorgfältig, ob Sie über Eigenmittel auch tatsächlich verfügen.
Wenn sich die Gesamtkosten reduzieren, reduziert sich die Förderung.
Beteiligen sich andere öffentliche Zuwendungsgeber an dem Projekt, so muss allen beteiligten Stellen ein identischer Finanzierungsplan vorgelegt werden.