Bezirksregierung Köln Tanz/Theater 2020

Frist: Donnerstag, 31. Oktober 2019

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Tanz/Theater

Frist: 31.10. für das Folgejahr

Antragsteller/innen können sowohl Privatpersonen, Vereine, private Einrichtungen als auch kommunale Träger sein. Der Antrag auf Landeskulturförderung ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Das ist in der Regel der Regierungsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Für einen Antrag sind das offizielle Antragsformular (im Original, vom Antragsteller unterschrieben), ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung einzureichen.

Schildern Sie in Ihrer Projektbeschreibung möglichst kurz und aussagekräftig die Beson-derheiten des Projektes und inwieweit ein herausgehobenes Landesinteresse besteht. Bitte verzichten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf Hochglanzpapier sowie teure Spezialbindungen/Präsentationsmappen. Beachten Sie, dass Sie mit Ihrem Projekt nicht beginnen dürfen (kein Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen), bevor Sie von der Bezirksregierung einen Bescheid erhalten haben. Landesförderung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller sich selbst mit einem Eigenanteil (grundsätzlich Barmittel) an der Finanzierung beteiligt. Bei privaten Antragstellern muss dieser Eigenanteil mindestens zehn Prozent der „zuwendungsfähigen Gesamtausgaben“ betragen, bei Gemeinden sind es zwanzig Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, indem Sie von den Gesamtkosten sämtliche privaten Drittmittel (z. B. Eintrittsgelder, Sponsoringleistungen, Stiftungsmittel) abziehen. Geldwerte Leistungen sind nicht förderfähig. Der detaillierte Kosten- und Finanzierungsplan sollte in tabellarischer Form alle geplanten Ausgaben und Einnahmen enthalten. Vermeiden Sie in dieser Aufstellung summari-sche Posten insbesondere für höhere Beträge (z. B. Hotelkosten 3.000 Euro, Bürokosten 2.000 Euro), sondern schlüsseln Sie kurz auf, wie Sie den Betrag berechnet haben (z.B. 5 Übernachtungen à 60 €), da ansonsten die für unsere Beurteilung erforderliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Kalkulation nicht gewährleistet ist.

Im Fall einer Förderung erhalten Sie zusammen mit dem Zuwendungsbescheid die sog. "Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen". Diese Nebenbestimmungen sollten Sie als Zuwendungsempfänger unbedingt lesen (VV/VVG zu § 44 LHO), denn sie enthal-ten wichtige Regelungen und Informationen, deren Kenntnis und Befolgung von der Bezirksregierung vorausgesetzt wird. Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie ein Formular zur Auszahlungsanforderung und für den Verwendungsnachweis. Beide Formulare sind nur im Förderungsfall für Sie relevant, genau so wie das Merkblatt zum Verwendungsnachweis.