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KÖR – Förderung für Kunst im öffentlichen Raum 2/2019

Frist: Mittwoch, 15. Mai 2019

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Die Kunst im öffentlichen Raum GmbH stellt sich stets von neuem die Frage, welchem Wandel Kunst und Öffentlichkeit unterliegen. Sie begreift Öffentlichkeit als gesellschaftliche Basis für die Verhandlung politischer und sozialer Angelegenheiten. Information und Kommunikation sind als korrelative Praxen gefordert, Zusammenhänge zu generieren sichtbar zu machen und kritisch zu hinterfragen.

Die Aufgabe von Kunst im öffentlichen Raum (KÖR) ist die Belebung von öffentlichem Raum der Stadt Wien mit permanenten oder temporären, künstlerischen Projekten und die Auseinandersetzung mit künstlerischen Projekten im urbanen Raum.

Gefördert werden nur Projekte, mit deren Umsetzung vor Entscheidung der KÖR noch nicht begonnen wurde. Eine Auszahlung von Förderungsgeldern seitens der KÖR kann nur erfolgen, wenn die Vollfinanzierung des Projekts nachgewiesen wird.

Die Projekte können von Einzelpersonen (Künstler/innen), Personengemeinschaften (ARGE, GesbR) oder juristischen Personen, die als Träger des Projekts fungieren, eingereicht werden (Projektträger).

Projektträger müssen ihren Sitz im EWR haben, wobei das Kuratorium im Einzelfall Ausnahmen genehmigen kann.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Bei permanenten Projekten übernimmt KÖR die finanzielle produktionstechnische Umsetzung des Projekts, wenn die Errichtung auf öffentlichem Grund erfolgt.

Projekte werden mit höchstens €150.000 gefördert.

Unternehmer (gewinnorientierte Gesellschaften), die eine Förderung beantragen, müssen einen Eigenanteil (Eigenmittel oder ungeförderte Fremdmittel) von mindestens 50% nachweisen. Ein Zuschuss wird nur für Projekte gewährt, die ohne eine Förderung nicht umsetzbar wären.

.Temporäre Objekte verbleibenim Eigentum des/der Antragstellers/in, der/die auch für die Erlangung sämtlicher behördlicher Bewilligungen und ihre Instandhaltung verantwortlich ist. Vor der Umsetzung permanenter Objekte ist vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer die Zusage der Übernahme der Instandhaltung einzuholen. Permanente Objekte gehen in das Eigentum des jeweiligen Liegenschaftseigentümers über. Die Auszahlung der Förderungsgelder ist an den Abschluss eines Fördervertrags geknüpft.