NPN Koproduktion Tanz 1/2020

Frist: Freitag, 31. Januar 2020

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Die NPN-Koproduktionsförderung Tanz setzt voraus, dass mindestens zwei Partner miteinander kooperieren und ein Koproduktionspartner aus einem deutschen Bundesland mit einem aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland kooperiert. Mindestens einer der Produzenten muss ein Veranstaltungsort, Produktionshaus, Festival o. ä. sein. Dritte und weitere Koproduzenten sind nicht zwingend erforderlich, erhöhen jedoch die Chancen auf Bewilligung.

Antragsteller ist der ausführende hauptverantwortliche Produzent der Produktion. Auch die Kompanie/der Künstler können Antragsteller sein, wenn sie finanzielle Produktionsmittel (z.B. öffentliche Drittmittel, Sponsorengelder) einbringen und somit als Produzent auftreten.

Unabhängig von der Herkunft der Kompanie/des Künstlers muss die Produktion im Wesentlichen in Deutschland erarbeitet werden und der Antragsteller in Deutschland ansässig sein. Probenaufenthalte und Residenzen im Ausland sind möglich.