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Investitionsfonds kulturelle Infrastruktur (IkI)

Frist: Montag, 15. Oktober 2018

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Grundsätzlich förderungswürdig sind Investitionen (nicht kumulativ, keine Rangfolge, nicht abschließend) in
- die technische, insbesondere digitale Ausstattung von Kultureinrichtungen, wie Ausstel
  lungs-, Bühnen-, Veranstaltungs- Projektions- und Filmtechnik,
- die Modernisierung von Ton- und Beleuchtungssystemen (LED-Technik),
- Anschaffungen für Produktion, Distribution und Vermittlung,
- die Anschaffung von Mobiliar, Musikinstrumenten und spartenbezogener Ausstattung,
- die Ausrüstung von Seminarräumen etc.,
- die Schaffung von barrierefreien Präsentationsmöglichkeiten für z.B. Sehbehinderte und Gehörlose bzw. ähnliche zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung geeignete Projekte.

 Antragstellerinnen und -steller

Alle nordrhein-westfälischen kommunalen Kulturinstitutionen und nicht gewerbliche freie Kulturinstitutionen, -träger und -vereine.

 Antragsverfahren


Anträge sind nur einzureichen, wenn die Landeszuwendung bei Gemeinden und Gemeinde-verbänden voraussichtlich mindestens 12.500 Euro, bei allen übrigen Antragstellenden mindestens 2.000 Euro beträgt. Die Förderung setzt auch im außergemeindlichen Bereich eine angemessene Eigenleistung voraus. Gefördert werden zeitlich befristete Projekte, regelmäßige Förderungen sind nicht vorgesehen.


Die Anträge sind bei den Bezirksregierungen einzureichen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat. Die Anschriften der nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen lauten wie folgt: