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Kulturstiftung des Freistaats Thüringen 2018

Frist: Sonntag, 15. Oktober 2017

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Gefördert werden insbesondere originäre zeitgenössische Projekte von hohem künstlerischem Rang.

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person erhalten. Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Wohnsitz bzw. Sitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Bewilligung erfolgt nach Lage des Einzelfalls als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben).

Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter.